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Sozialrechtliche Informationen

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Hier finden Sie wichtige sozialrechtliche Informationen für Patient:innen und Angehörige:

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, wenn aufgrund der Erkrankung eines Kindes oder Jugendlichen eine deutliche Beeinträchtigung besteht. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Kind als Folge einer sehr frühen Geburt mit Entwicklungsproblemen zu kämpfen hat. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 164,90 € pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Den Antrag und nähere Informationen finden Sie auf der Webseite: www.oesterreich.gv.at

Die Familienhospizkarenz bedeutet einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer:innen zur Begleitung schwerkranker Angehöriger. Sie kann von Ehepartnern, Eltern, Kindern, Enkelkindern, Adoptiv- und Pflegekindern, Lebensgefährten und Geschwistern in Anspruch genommen werden. Die Familienhospizkarenz ist nicht an den gemeinsamen Wohnsitz gebunden und hängt nicht von Pflegehandlungen bei der:dem Erkrankten ab. Grundsätzlich kann die Familienhospizkarenz bei der Begleitung von kranken Kindern bzw. Jugendlichen fünf Monate dauern und auf neun Monate verlängert werden. Arbeitnehmer:innen sind während der Familienhospizkarenz und 4 Wochen danach vor Kündigung geschützt und bleiben kranken- und pensionsversichert.

Ein Antrag auf die Genehmigung von Familienhospizkarenz ist von dem:der Arbeitnehmer:in beim Arbeitgeber schriftlich einzubringen. Wenn kein Konsens zustande kommt, kann der:die Arbeitnehmer:in trotzdem 5 Tage nach Bekanntgabe die Karenz antreten, bis gerichtlich weiter entschieden wird. Während der Zeit der Familienhospizkarenz können die Familien monatliche Zahlungen des Pflegekarenzgeldes oder auch des Härteausgleichsfonds des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bekommen. Diese richten sich nach Haushalts- und Einkommensdaten.

Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite: www.sozialministerium.at

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dient zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen und kann von Ehepartnern, Eltern, Kindern, Enkelkindern, Adoptiv- und Pflegekindern, Lebensgefährten und Geschwistern in Anspruch genommen werden. Es gibt die Möglichkeit der Reduzierung des Arbeitsverhältnisses auf mindestens 10 Stunden oder eine vollständige Karenzierung. Voraussetzungen dafür sind, dass das Arbeitsverhältnis seit mindeestens 3 Monaten besteht, es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt und bei Kindern/Jugendlichen ein Pflegegeld der Stufe 1 vorliegt. Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zwischen 1 bis 3 Monaten in Anspruch genommen werden und bei Erhöhung des Pflegegeldes noch einmal beantragt werden. Bei akutem Pflegebedarf kann ein beschleunigtes Pflegegeldverfahren (binnen drei Wochen) beantragt werden.

Während der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit besteht eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung (Kranken- und Pensionsversicherung), Motivkündigungsschutz und ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld (55% des Gehaltes + Kinderzuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder).

Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite: www.sozialministerium.at

Da der Pflegeaufwand für ein Kind mit Entwicklungsproblemen meist sehr groß ist, besteht großteils der Anspruch auf Pflegegeld. Der Anspruch besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens, der Ursache der Pflegebedürftigkeit und auch unabhängig davon, wer die Pflegeleistung erbringt. Voraussetzung ist lediglich, dass der ständige Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich ist. Je mehr Stunden pro Monat für die Pflege aufgewendet werden müssen, umso höher ist das Pflegegeld. Unter Pflegebedarf werden jene Betreuungsleistungen und Zeitaufwendungen verstanden, die im Vergleich zu gesunden Kindern zusätzlich erforderlich sind. Zu „anerkennungswürdigen“ Betreuungsleistungen zählen unter anderem die tägliche Körperpflege, die Einnahme von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe und Motivation.

Während der Krankenhausaufenthalte ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthaltes. Wird bei Kindern/Jugendlichen aber eine Begleitperson mit aufgenommen, kann ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden (dazu ist eine Bestätigung von der Klinik notwendig).

Den Antrag und nähere Informationen finden Sie auf der Webseite: www.oesterreich.gv.at